Wirtschaftsprüferregister des Wirtschafts- und Finanzministeriums

Datum:
27 Juni 2024

    Wir möchten auf die Möglichkeit hinweisen, dass diejenigen, die nicht nur in unserer Rechtsanwaltskammer, sondern auch im Wirtschaftsprüferregister des Wirtschafts- und Finanzministeriums eingetragen sind, eventuell vom Landesgericht von Amts wegen gemäß Art. 2477 ZGB bestellt werden können (die Absätze 2 und 3 der Bestimmung sehen die Bestellung eines Kontrollorgans oder Wirtschaftsprüfers vor, wenn das Unternehmen a) zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet ist; b) ein Unternehmen kontrolliert, das zur Durchführung von Abschlussprüfungen verpflichtet ist; c) in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens eine der dort genannten Grenzen überschritten hat). Diejenigen, die die Anforderungen erfüllen und an der Ausübung dieser Funktion interessiert sein könnten, werden gebeten, ihr Interesse bis zum 5. Juli 2024 an unsere Rechtsanwaltskammer zu bekunden.

    Letzte Änderung

    27 Juni 2024, 10:57